Möglich, wenn man diesen Paragraphen im Genossenschaftsrecht liest: Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) § 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen …