1. Was bedeutet die aktuelle Situation für mich als Genossenschaftsmitglied?
Der Weg in die Zukunft kann für die GENO eG nur gelingen, wenn Sie ihn als Mitglied der Genossenschaft mittragen. Deshalb bitten Vorstand und Aufsichtsrat Sie als Mitglied, die vorliegenden Fakten zu studieren, zu bewerten und dann auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 28. Juni in Ludwigsburg wie von der Verwaltung vorgeschlagen abzustimmen. Den Mitgliedern der Genossenschaft werden kurzfristig weitere Informationen zur Verfügung gestellt, zudem wird auf der Mitgliederversammlung am 28. Juni der Sonderprüfer über die Feststellungen der Sonderprüfung sowie über Pflichtwidrigkeiten der ehemaligen Vorstandsmitglieder Jens Meier und Martin Däuber informieren.

2. Ist mein Geschäftsguthaben bei der GENO weg?
Das Geschäftsguthaben der Mitglieder kann letztlich nur gesichert werden, wenn der für das Unternehmen bereits konzeptionierte Fortführungsplan zum Tragen kommt und der GENO über einen von der Mehrheit der Gläubiger angenommenen Insolvenzplan eine Entschuldung gelingt. Genossenschaftsmitglieder ohne im Grundbuch eingetragenes Optionsrecht sind als „nachrangige Insolvenzgläubiger“ (§ 39 InsO) einzustufen und werden grundsätzlich nur dann eine (quotale) Befriedigung erhalten können, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger noch Gelder in der Insolvenzmasse verbleiben. Im vorliegenden Fall wird jedoch erwogen, dass auch die nachrangigen Insolvenzgläubiger mit Hilfe einer entsprechenden Regelung im Insolvenzplan eine Quotenzahlung erhalten.

3. Was tut die GENO um den Schaden für die Genossenschaftsmitglieder zu minimieren?
Vorstand und Aufsichtsrat der GENO haben Regressansprüche gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern Jens Meier und Martin Däuber geprüft und werden diese nach entsprechender Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geltend machen. Außerdem ist ein umfassender Sanierungs- und Fortführungsplan für das Unternehmen angedacht.

4. Was bedeutet diese Situation für mich und meine Immobilie? Kann ich die von mir bewohnte Immobilie behalten?
Das Optionsrecht des Mieters wurde von der GENO eG im Grundbuch eingetragen, um Ihnen so das Kaufrecht innerhalb des vertraglich festgelegten Zeitraums zuzusichern. Dies sichert Ihnen das Recht, die Immobilie innerhalb eines bestimmten Zeitraums (bis zu 35 Jahre) zu einem festgeschriebenen Preis zu erwerben. Das Optionsrecht wird durch die Auflassungsvormerkung gesichert und nicht durch die Insolvenz gebrochen.

5. Werden neue Mitglieder zugelassen?
In Folge des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ruht derzeit die Zulassung von Mitgliedern. Nach erfolgreicher Sanierung werden neue Mitglieder wieder zugelassen.

6. Wie unterscheidet sich ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung von einem „normalen“ Insolvenzverfahren?
Bei einem „normalen“ Insolvenzverfahren bestimmt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Verfahrens das Unternehmen verantwortlich führt. Bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sind weiterhin die Geschäftsführung bzw. bei der GENO eG Vorstand und Aufsichtsrat für die Führung des Unternehmens verantwortlich. Ihnen wird vom Amtsgericht ein Sachwalter zur Seite gestellt, der die Geschäftsführung aus der Perspektive der Gläubiger des Unternehmens überwacht.

7. Wie lange wird sich das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung voraussichtlich hinziehen?
Das Verfahren wird voraussichtlich in einem Zeitfenster von sechs bis neun Monaten abgeschlossen werden können. Das bedeutet, dass man dann klar sagen kann, ob der eingeschlagene Weg zur finanztechnischen sowie betrieblichen Sanierung des Unternehmens zum Ziel geführt hat.